Neben den Anwaltsgebühren fallen im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens noch weitere Kosten an. Wie hoch die Rechnung am Ende ausfällt ist im belgischen Recht oft schwierig vorherzusagen, wir wollen Sie jedoch an dieser Stelle bereits über einige wichtige Kostenfaktoren informieren.
Zunächst muss, will man nach belgischem Prozessrecht eine Klage einreichen, die Angelegenheit „auf die Terminsliste gesetzt werden“. Es fallen somit bereits Kosten an, um den Rechtsstreit überhaupt anhängig zu machen. Anders als in Deutschland, wo die Klage durch das Gericht zugestellt wird, wird im belgischen Recht die Gegenseite im Parteibetrieb „vorgeladen“. Ein Gerichtsvollzieher wird die „Vorladungsschrift“, die durch den Anwalt erstellt wird, hierzu der oder dem Beklagten zustellen. Die Kosten für diese Zustellung beginnen bei rund 200,- EUR, können jedoch, wenn zum Beispiel mehrere Personen vorgeladen werden sollen, schnell deutlich höher ausfallen. Nach einem Urteil können diese Kosten jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Bei einigen „bürgerlichen“ Rechtsstreitigkeiten, z.B. Mietsachen, können diese Kosten dadurch vermieden werden, dass eine Antragsschrift direkt bei Gericht eingereicht wird. In diesem Falle sind nur die Gerichtsgebühren zu zahlen (die sogenannte „Terminslistengebühr“). Diese Gerichtsgebühr beträgt für kleinere Rechtsstreitigkeiten in der Regel 35,- EUR, für höhere Streitwerte kann sie höher sein. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Einforderung von Unterhaltsgeld ist die Gebühr sogar auf nur 25,- EUR ermäßigt. Wie bereits erwähnt lässt das Gesetz eine derartige Klage jedoch nur bei bestimmten Prozessen zu.
In Verkehrsrechtssachen besteht zudem noch die Möglichkeit ein „Protokoll über den freiwilligen Prozessbeitritt“ zu erstellen. Dies ist jedoch nur mit Einverständnis der Gegenseite zulässig. Auch bei dieser Klageart fallen lediglich die oben genannten Gerichtsgebühren an.
Hat der Prozess nun also durch Vorladung oder eine andere Klageart begonnen, wird das Gericht grundsätzlich zunächst keine weiteren Kosten mehr berechnen. Es kann jedoch durchaus sein, dass im Laufe des Verfahrens vom Gericht Übersetzungen verlangt werden, so dass Ihnen Übersetzungskosten entstehen. Denn grundsätzlich sind sämtliche Schriftsätze und Beweisunterlagen (also auch z.B. vorangegangene Schriftwechsel, Rechnungen etc.) in der Verfahrenssprache einzureichen und diese ist, auch wenn z.B. Deutsch in einigen Gemeinden Belgiens Amtssprache ist, vor allen flämischen Gerichten Niederländisch und allen Wallonischen Französisch (in Brüssel besteht Wahlrecht zwischen diesen beiden Sprachen). Gelegentlich wird ein Richter ausreichend Deutsch verstehen und auf die Übersetzung verzichten, in diesem Falle kann jedoch auch die Gegenseite noch eine Übersetzung verlangen, so dass auch sie versteht, was vorgetragen wird. Derzeit scheint es somit erforderlich zu sein, deutschsprachige Unterlagen stets übersetzen zu lassen. Wir arbeiten ständig mit einer Übersetzerin zusammen, die wie wir finden zu fairen Preisen abrechnet, dies ist besonders deshalb wichtig, weil Übersetzungskosten in Belgien derzeit noch nicht von der Gegenseite als Teil des Schadens erstattet werden können.
In einigen Fällen wird das Gericht sich zudem durch einen Sachverständigen beraten lassen müssen. In diesen Fällen wird die beweisbelastete Partei, also derjenige, der die Feststellungen des Sachverständigen benötigt, um den Rechtsstreit zu gewinnen, die Sachverständigenkosten vorschießen müssen. Die Kosten eines Sachverständigenverfahrens können sehr hoch sein und betragen meist mehrere Tausend Euro, allerdings sind diese Kosten im Falle des Obsiegens erstattungsfähig.
Sobald das Gericht mithin sein Urteil verkündet entscheidet es auch über die Prozesskosten.
Diese sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen, wobei anders als in Deutschland keine Quote gebildet wird, sondern das Gericht nach freiem Ermessen feststellt, wer überwiegend verloren bzw. Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat.
Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Streitwerten über 12.500,- EUR nunmehr weitere Gerichtskosten in Form von „Registrierungssteuern“ anfallen. Diese betragen 3% des Streitwertes, Kostenschuldner ist die unterliegende Partei, wenn diese allerdings nicht leisten kann, wird auch die obsiegende Partei zur Begleichung dieser Forderung herangezogen.
In Verkehrsstrafsachen ist zudem durch den Verurteilten ein Beitrag von 137,50 EUR in den „Verkehrsopferfonds“ zu zahlen.
Zurück zu den Auslagen der Parteien: erstattungsfähig sind, wie bereits erwähnt, die Kosten der Vorladung, ggf. die Sachverständigenkosten und die Prozesskostenentschädigung:
Diese Prozesskostenentschädigung ist nicht zu vergleichen mit z.B. einer deutschen Kostenerstattung. Denn in Belgien gibt es keine Gebührenordnung für Anwaltshonorare, so dass jeder Mandant selber mit seinem Anwalt dessen Kosten verhandeln muss und mithin die Gegenseite auch nicht gezwungen werden kann, in jedem Falle alle Anwaltshonorare zu begleichen. Der belgische Gesetzgeber hat deshalb – nachdem lange Zeit außer einem Basisbetrag keine Kosten erstattet wurden – nur geringe Pauschalen festgelegt, die zumeist die tatsächlichen Kosten nicht decken.
Hierbei wird zumeist der Basisbetrag, unter bestimmten Umständen kann das Gericht von diesem Basisbetrag jedoch nach oben oder unten abweichen. Das Gericht entscheidet dies nach den Umständen des Einzelfalls in freiem Ermessen.
Außer für bestimmte Rechtsstreitigkeiten, z.B. im Arbeitsrecht, wird die Höhe der Prozesskostenentschädigung durch den Streitwert festgelegt.
Streitwert | Basisbetrag | Minimumbetrag | Maximumbetrag |
bis 250,00 € | 150,00 € | 75,00 € | 300,00 € |
Von 250,01 € bis 750,00 € | 200,00 € | 125,00 € | 500,00 € |
Von 750,01 € bis 2500,00 € | 400,00 € | 200,00 € | 1000,00 € |
Von 2500,01 € bis 5000,00 € | 650,00 € | 375,00 € | 1500,00 € |
Von 5000,01 € bis 10.000,00 € | 900,00 € | 500,00 € | 2000,00 € |
Von 10.000,01 € bis 20.000,00 € | 1100,00 € | 625,00 € | 2500,00 € |
Von 20.000,01 € bis 40.000,00 € | 2000,00 € | 1000,00 € | 4000,00 € |
Von 40.000,01 € bis 60.000,00 € | 2500,00 € | 1000,00 € | 5000,00 € |
Von 60.000,01 € bis 100.000,00 € | 3000,00 € | 1000,00 € | 6000,00 € |
Von 100.000,01 € bis 250.000,00 € | 5000,00 € | 1000,00 € | 10.000,00 € |
Von 250.000,01 € bis 500.000,00 € | 7000,00 € | 1000,00 € | 14.000,00 € |
Von 500.000,01 € bis 1.000.000,00 € | 10.000, 00 € | 1000,00 € | 20.000,00 € |
Über 1.000.000,01 € | 15.000,00 € | 1000,00 € | 30.000,00 € |
Wie bereits gesagt wurden lange Zeit in Belgien kaum Prozesskosten erstattet. Der Pauschalbetrag der bis zum heute gültigen Gesetz vom 21. April 2007 zugesprochen wurde lag unter 400,- EUR. Hieraus erklärt sich die belgische Tradition, eher zu hohe Beträge im Wege der Klage zu fordern und manchmal auch eine Klage zu versuchen, die kein besonders guten Aussichten auf Erfolg hatte – das Prozessrisiko war durch die fehlenden Erstattungen zumeist relativ gering.
Nach der heutigen Regelung ist es natürlich unsere Aufgabe, sie besonders gut über Ihre Erfolgsaussichten zu informieren. Denn bei einer verlorenen Sache drohen noch hohe Prozesskosten bei einem Obsiegen kann die Erstattung durch die Gegenseite unsere Rechnung doch ansehnlich verkleinern.
Brüssel, im Februar 2010
Liselotte Dedrie